Allgemeine Geschäftsbedingungen
MVG Verkaufsbedingungen    

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam, der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.

Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, z.B. über Gewicht, Analysen und Beschaffenheit sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

Mengenangaben gelten stets als ungefähr. . Abweichungen von 10% nach oben oder unten gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt

2. Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Die Zahlung ist prompt bei Lieferung zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber – vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten – angenommen, sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche, einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen, zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder werden dem Käufer Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder der Vertragserfüllung durch den Käufer Anlass geben, so kann der Verkäufer – unbeschadet sonstiger Rechte oder Ansprüche – von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Käufer, gleich welcher Art, ganz oder teilweise zurücktreten; statt dessen kann der Verkäufer nach seiner Wahl auch die Erfüllung solcher Verträge aufschieben, seine Leistungsbereitschaft von einer Vorauszahlung oder der Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Käufer abhängig machen oder alle seine bestehenden Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung  für sofort fällig erklären.

Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist Zahlungsort der Sitz des Verkäufers.

3. Lieferbedingungen

Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert sind.

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über. Soweit im übrigen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gelten für alle Lieferungen die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung. Erfüllungsort ist der Ort der vereinbarten Lieferparität gemäß Incoterms.

4. Höhere Gewalt

Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unserem Lieferanten die Lieferung  oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtung von der Lieferung befreit. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Transportschwierigkeiten und Maschinenschaden. Fälle höherer Gewalt, die die Lieferanten des Verkäufers betrifft, gelten als höhere Gewalt des Verkäufers. Nach dem Wegfall solcher Ereignisse kann der Verkäufer die betroffenen nicht gelieferten Mengen zu den Vertragsbedingungen an den Käufer liefern, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware und alle zugehörigen Dokumente („Eigentumsvorbehaltsware“) bleiben alleiniges Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung und Befriedigung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Verkäufers aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware als solche für den Verkäufer zu verwahren und diese getrennt zu lagern sowie diese als Eigentum des Verkäufers deutlich zu kennzeichnen.

Die Veräußerung, die Benutzung oder der Verbrauch der Eigentumsvorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware zu verfügen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder zuzulassen. Sämtliche, dem Käufer hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit im voraus in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur widerruflich ermächtigt. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren oder der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren oder der Umbildung mit anderen Waren, steht dem Verkäufer an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware zu den anderen Waren zu.

Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware sowie die Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Vermengung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt automatisch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen sowie auch dann, wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sich abzeichnet oder dem Verkäufer bekannt wird. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Eigentumsvorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen, sowie Einsicht in die Bücher des Käufers zu nehmen, soweit dies zur Sicherung der Rechte des Verkäufers dient. Eine Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Verkäufer ist berechtigt die zurückgenommene Ware ordnungsgemäß zu verwerten und den dabei erzielten Verwertungserlös - unter Abzug der Verwertungskosten - auf den weiterhin geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten freizugeben.

Sofern und soweit das anwendbare Recht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nicht in der oben beschriebenen Weise zulässt, verpflichtet sich der Käufer auf erste Anforderung des Verkäufers, diesem andere geeignete Sicherheiten zu verschaffen, z.B. die Einräumung eines dinglichen Sicherungsrechts ("Security Interest"). Sollte die Wirksamkeit oder die Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen Sicherheit, z.B. eines "Security Interests", die Registrierung und/oder Erfüllung anderer Erfordernisse voraussetzen, so ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers alle notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen, um die wirksame Begründung des Eigentumsvorbehalts oder einer alternativen Sicherheit zu ermöglichen. Der Käufer ermächtigt hiermit unwiderruflich den Verkäufer, alle Maßnamen zu ergreifen, die vom Verkäufer als notwendig erachtet werden, um seinen Eigentumsvorbehalt oder sonstige dingliche Sicherheiten an den Waren zu begründen.

6. Haftungsbeschränkungen

Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Vermarktungsfähigkeit der Waren oder ihrer Geeignetheit für einen bestimmten Zweck oder in sonstiger Art und Weise werden vom Verkäufer weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln gegeben.

Sollten die gelieferten Waren mangelhaft oder in sonstiger Weise nicht vertragskonform sein, ist nach Wahl des Verkäufers ein angemessener Preisnachlass zu gewähren oder die mangelhaften oder nicht vertragskonformen Waren innerhalb angemessener Zeit durch kostenlose Lieferung durch mangelfreie und vertragskonforme Waren zu ersetzen. Alle übrigen Rechte oder Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Mängel- und Qualitätsrügen unverzüglich nach Auslieferung, spätestens jedoch nach 3 Tagen, unter Beifügung entsprechender Nachweise gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu erheben. Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Bereits verarbeitetes Material wird nicht zurückgenommen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruch vier Wochen nach Zurückweisen der Mängelrüge.

Im Falle des Ausbleibens richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, diesen Vertrag oder die betroffene Lieferverpflichtung aufzuschieben oder aufzuheben.

Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung oder für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verkäufer, seine Organe oder solche Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Verkäufer (einschließlich seiner Organe, Führungskräfte und seiner sonstigen Mitarbeiter) haftet – gleich aus welchen Gründen – nicht für Mangelfolgeschäden oder unvorhersehbare Schäden oder entgangenen Gewinn.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager.

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, Verkäufer kann Klage auch am Ort der Niederlassung erheben, ist aber auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

Alle Verträge zwischen Verkäufer und Käufer (einschließlich der Fragen des Abschlusses, der Wirksamkeit und der Einbeziehung dieser Verkaufsbedingungen) unterliegen deutschem materiellem Recht, wie zwischen ortsansässigen Parteien anwendbar.

8. Verschiedenes

Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder undurchsetzbare Bedingungen durch wirksame Bedingungen ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchsetzbaren Bedingungen beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.

Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag können durch Telefax oder E-Mail erfolgen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien.

Keine der Parteien ist berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag gänzlich oder zum Teil ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen. Abtretungen der vorbezeichneten Art sind für den Verkäufer mittels schriftlicher Mitteilung an den Käufer zulässig, wenn Abtretungsempfänger ein verbundenes Unternehmen des Verkäufers ist.

Übt der Verkäufer ein Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt die nicht als ein Verzicht auf ein solches Recht oder eine solche Befugnis, ebenso gilt die nur einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis nicht als ein Verzicht hierauf.

Die Überschriften in diesen Bedingungen sind ausschließlich zu Zwecken der Übersichtlichkeit eingefügt und haben keine Aussagekraft für die Auslegung dieser Bedingungen.